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Sittenwidrige Zinsen:

Gerade in der Niedrigzinsphase beobachten wir immer wieder, dass Banken besonders hohe Zinsen berechnen und den Darlehensvertrag überteuert verkaufen.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Zinsberechnung gesetzeskonform ist. Die Orientierung gibt der marktübliche Zins vor. Wenn der Vertragszins den marktüblichen Zins um ca. 100 % (je nach Einzelfall 95% - 105%) übersteigt, ist der Zins sittenwidrig überhöht und der Vertrag nichtig.

Jeder Fall ist ein Einzelfall. Ihr Alter, die Laufzeit des Vertrages, Ihre Bonität und Sicherheiten spielen bei der Kreditvergabe eine Rolle. Dennoch muss sich auch die Bank an die Gesetze halten und darf nicht § 138 BGB umgehen.

Ein Kreditvertrag ist in diesem Sinne dann sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Kenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die vorgegebenen Bedingungen einlässt. Das auffällige Missverhältnis liegt dann vor, wenn der Darlehensvertrag Konditionen enthält, die den marktüblichen Effektivzins um 100 % übersteigen.

Wenn das der Fall ist, wird vermutet, dass Sie als Verbraucher in der schwächeren Lage waren und die Bank dies ausgenutzt hat. Die Bank hat also die Beweislast dafür, dass gar kein Wucher vorlag. Die Beweisführung wird der Bank nicht gelingen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Ihr Vertrag nichtig ist, dürfen Sie die Auflösung verlangen. Es ist so, als ob der Vertrag nie zustande gekommen wäre. Die bislang eingezahlten Zinsen werden Ihnen zurückerstattet. Sie bezahlen nur noch die vereinbaren Raten ohne Zinsen und Gebühren. Diese entfallen dann. 

Möglicherweise löst sich auf diesem Wege auch das Problem, dass Ihnen die monatliche Rate deutlich zu hoch war, die die Bank von Ihnen verlangt hat.

Setzt die Bank Sie unter Druck?

Wenn die Bank versucht Ihr Gehalt zu pfänden, müssen Sie den Arbeitgeber über die Sittenwidrigkeit informieren.

Wenn die Bank einen Mahnbescheid erwirkt, müssen Sie umgehend Widerspruch einlegen. Liegt ein Vollstreckungsbescheid vor, muss Einspruch erfolgen.

 

Kosten

Im persönlichen Gespräch werden wir Ihnen die Ersteinschätzung geben können.

Zum Termin bringen Sie bitte alle Vertragsunterlagen mit.

Sollte sich Ihr Gefühl bestätigen und die Zinsen tatsächlich sittenwidrig überhöht sein, wird Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltsrechnung ausgleichen.

Wenn Sie keine Restschutzversicherung haben, sprechen Sie uns bitte dennoch an. Sie können mit unserer Hilfe die Bank mit der Leistung auch in Verzug setzten, sodass die Bank die Kosten übernehmen muss.

Sollte es zum Gerichtsprozess kommen, besteht auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.